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Die EU 98/83 Trinkwasserrichtlinie und ihre Auswirkung auf die Durchführung von Großveranstaltungen.
In §1 der dt. TrWVO heißt es auszugsweise: "Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit .... zu schützen."
Vor Inbetriebnahme der mobilen sanitären Einrichtungen sind die Gesundheitsämter berechtigt, entsprechende Wasserproben zu entnehmen und auszuwerten. (Gilt nicht bei privaten oder kleineren Veranstaltungen).